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Kündigungen

FAchanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt für KündIgungEN in Gelsenkirchen

Wenn ein Arbeitsvertrag nicht für eine bestimmte Dauer angelegt ist, so kann dieses von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Hierbei erklärt die eine Vertragspartei der anderen, nicht länger an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden sein zu wollen.

Diese Kündigungserklärung muß dem anderen auch zugehen. Es reicht nicht aus eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Das kann sogar schädlich sein.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss stets schriftlich vorgenommen werden. Eine mündliche Kündigung ist per se unwirksam. Das Schriftformerfordernis spielt im Arbeitsrecht an vielen Stellen eine besondere Bedeutung. So bedarf beispielsweise eine zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform, da es sich hierbei um eine Abweichung der gesetzlichen Normalform des Arbeitsverhältnisses handelt. Schriftform heißt jedoch nicht nur, dass etwas schwarz auf weiß niedergeschrieben sein muss, es muss auch insbesondere handschriftlich unterzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Schriftform nicht gewahrt.

Die handschriftliche Unterschrift muss darüber hinaus den Aussteller eindeutig erkennen lassen. Reine Wellenlinien als Unterschrift – sog. Paraphe – wahren die Schriftform nicht. Eine Kündigung kann jedoch auch aus anderen Gründen unwirksam sein, beispielsweise weil es sich um eine Person handelt, die nicht gekündigt werden kann, wie beispielsweise Schwangere oder ggf. Behinderte oder auch einige Beamte.

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Kündigung Gelsenkirchen

Kündigung – geht das so einfach?

Es sind bei Kündigungen also der richtige Kündigende, der richtige Gekündigte, die richtige Frist, die richtige Form und verschiedene Sondergesetze zu beachten. Zunächst aber stellt sich die Frage, ob überhaupt gekündigt werden soll. Vielleicht sollen nur einzelne Veränderungen im Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Statt einer Änderungskündigung kann dann eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Gegebenenfalls muss vor Ausspruch einer Kündigung das Verhalten des Gekündigten erst abgemahnt werden. Ohne Abmahnung könnte eine Kündigung unwirksam sein.

Die wesentliche Frage ist ohnehin was der Kündigungsgrund ist, wenn es denn einer Begründung bedarf. Werden in dem Betrieb, in dem der zu Kündigende oder Gekündigte arbeitet, zu wenig Mitarbeiter beschäftigt, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung mit der Folge, dass die Rechtfertigung der Kündigung – der Kündigungsgrund – gar nicht überprüft werden kann/ darf. Um eine wirksame Kündigung auszusprechen bedarf es somit zahlreicher Aspekte, deren Einhaltung zwingend ist, da sonst die Kündigung unwirksam sein könnte. Das wiederum führt vor allem zu einem wirtschaftlichen Schaden in Gestalt des zu zahlenden Lohns.  

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