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Urlaub

FAchanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt in Gelsenkirchen

Als Urlaub wird der Zeitraum bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer unter Entgeltfortzahlung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. Der Anspruch auf Urlaub ist höchst persönlich und kann nicht abgetreten werden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz, setzt das Entstehen des Urlaubsanspruchs den Ablauf einer sechs monatigen Wartezeit voraus. Darum hat ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch auch dann, wenn er in einem Jahr nur kurze Zeit oder überhaupt nicht gearbeitet hat.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb eines Jahres hat der der Arbeitnehmer auf Anspruch anteiligen Urlaub. Bei einer Beendigung in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Das Bundesurlaubsgesetz sieht aber auch vor, dass bei der Urlaubsgewährung durch den neuen Arbeitgeber bereits durch den alten Arbeitgeber gewährter Urlaub angerechnet wird, um nicht in einem Jahr doppelte Urlaubsansprüche zu haben.

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so ist er schon durch die Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung suspendiert und bedarf keiner weiteren Suspendierung durch den Urlaub. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubs sein Urlaubsentgelt zahlen. Die Höhe des Urlaubsentgelt entspricht dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs und somit dem durchschnittlichen Gehalt. Der Zweck des Urlaubs ist die Erholung des Arbeitnehmers. Diesem Zweck zuwider ist eine anderweitige Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Der Urlaub muss grundsätzlich in dem laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Wenn die Gewährung des gesamten Urlaubs nicht in einem Kalenderjahr möglich ist, kommt eine Übertragung des Urlaubsanspruchs ausnahmsweise in das Folgejahr in Betracht. Dann muss der Urlaub allerdings bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden. Dabei ist es Sache des Arbeitnehmers sich um die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber zu bemühen. Der Arbeitnehmer darf sich nicht selbst beurlauben. Kann der Urlaub beispielsweise wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr im vollen Umfang gewährt werden, so ist der Urlaub nach dem Urlaubsgesetz abzugelten. Der Abgeltungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.