Rechtsgebiet: Mietrecht
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Münster haben wir für unsere Mandantinnen, zwei ehemalige Studentinnen, die Rückzahlung der Mietkaution erstritten. Bei dem Vermieter handelt es sich um einen der größten Vermieter von Studentenwohnungen in Münster mit mehreren tausend Mieteinheiten und hunderten Mieterwechseln im Jahr. Die Vorgehensweise des Vermieters ist bei Auszug regelmäßig dieselbe: ein Mitarbeiter des Vermieters kommt zur Wohnungsabnahme und -übernahme. Der Mitarbeiter moniert dann zahlreiche Mängel “bewegt” ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnet, das damit endet, dass der Mieter erklärt alle anfallenden Reparaturkosten etc. zu übernehmen und diese von der Kaution in Abzug gebracht werden sollen. So ist es auch vorliegend geschehen. Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass diese Vorgehensweise nicht nur moralisch sondern auch rechtlich fragwürdig ist. Die Vereinbarung war im konkreten Fall unwirksam. Die Kaution musste ausbezahlt werden. Die zur Aufrechnung gestellten Positionen des Vermieters mussten nur in Höhe der Betriebskostennachforderung berücksichtigt werden.
Auch Abwicklungsvereinbarungen von Mietverhältnissen können widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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