Ein Mangelbereich des Mietrechts liegt vor, wenn der Istzustand der Mietsache von dem Sollzustand negativ abweicht. Zunächst muss also der Mietzweck bestimmt werden. Handelt es sich um Wohnraummiete, ist der Zweck ausschließlich das Wohnen. Handelt es sich um eine Gewerberaummiete, bestimmt sich der Zweck vornehmlich aus dem Mietvertrag, nämlich danach, zu welchem Zweck die Mietvertragsparteien den Gewerberaummietvertrag geschlossen haben. Wenn somit der Mietzweck bestimmt worden ist, lässt sich objektiv beurteilen, ob das Mietobjekt tatsächlich einen Mangel aufweist. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Mietparteien persönlich empfinden, worauf es bei der Miete des Objekt ankommt oder ob es Schuld des Vermieters ist, dass ein Mangel besteht. Tatsache ist, dass der Vermieter die Überlassung einer mangelfreien Mietsache schuldet, der Mieter schuldet die Zahlung der Miete. Sobald der Mieter feststellt, dass die tatsächliche Beschaffenheit des Mietobjekts von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, muss er den Vermieter hierüber informieren. Der Mieter hat dann unterschiedliche Rechte gegenüber dem Vermieter, die ebenfalls davon abhängen, welche Pflichten der Vermieter nach dem Mietvertrag hat. Der Mieter kann beispielsweise die Beseitigung des Mangels verlangen, er kann die Miete für die Dauer des Vorhandenseins des Mangels mindern oder ganz zurückhalten. Kümmert sich der Vermieter trotz Aufforderung nicht, hat er die Möglichkeit den Mangel selbst zu beseitigen, Schadenersatz zu verlangen oder sogar das Mietverhältnis zu kündigen. Die Geltendmachung dieser Rechte ist an konkrete Voraussetzungen geknüpft, die sich ebenfalls aus dem Gesetz ergeben. Sollten Sie den Eindruck haben, dass ein Mangel am Mietobjekt besteht oder sollten Sie den Eindruck haben, dass es sich tatsächlich nicht um einen Mangel handelt, sondern dieser Mangel künstlich verursacht wurde, sprechen Sie uns an und wir prüfen Ihre Ansprüche gemeinsam.
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