Im Bereich der Raummiete kann zunächst eine Unterteilung vorgenommen werden zwischen der Wohnraum und der Geschäftsraummiete. Die Wohnraummiete betrifft insbesondere alle Räumlichkeiten, die es einem Mieter möglich machen dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Dies umfasst zumeist einen Ort zum Schlafen, Essen, Kochen und für die körperliche Hygiene. Da diese Räumlichkeiten den Lebensmittelpunkt vieler Menschen darstellen, sind sie besonders schützenswert. Weniger schützenswert sind Räume im Bereich des gewerblichen Mietrechts.
Dabei gibt es zum einen Geschäftsräume und zum anderen Gewerberäume. Geschäftsräume dienen vornehmlich der gewerblichen Tätigkeit und damit dem Erwerb des geschäftlichen Umsatzes. Darunter sind Büro- und Praxisräume, Gaststätten und Ladenlokale oder ähnliches zu verstehen. Daneben gibt es reine Gewerbeimmobilien, wie beispielsweise Hallen, Lagerräume, Garagen, Sporthallen und ähnliches. Da Wohnraumverhältnisse wie beschrieben grundsätzlich schützenswerter sind, gilt für sie beispielsweise eine längere Kündigungsfrist je länger das Mietverhältnis andauert. Dem entgegen kann im Bereich der Geschäftsraum- und Gewerberaummiete eine individuelle Vertragslaufzeit über viele Jahre unproblematisch vereinbart werden.
Nicht selten werden Gewerbemietverträge für die Dauer von 10 Jahren und mehr vereinbart, mit anschließenden Verlängerungsoptionen für weitere Jahre. Gibt es solche Dauermietvereinbarungen in der Gewerbemietvertrag nicht, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet auf seine Kosten das Mietobjekt instand zu halten beziehungsweise instand zu setzen. Diese Verpflichtung kann er im Gewerberaummietrecht vollständig auf den Mieter umlegen. Der Gewerbevermieter kann somit dem Mieter ein Mietobjekt vermieten und dafür Miete verlangen, ohne sich auch nur im weiteren um das Mietobjekt kümmern zu müssen, wenn er diese Pflicht vollständig auf den Mieter umgelegt hat.
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