Durch eine Vorsorgevollmacht wird eine Person ermächtigt, für eine andere Person in einer Notsituation, wenn diese nicht hierzu in der Lage ist, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Der Umfang der Ermächtigung lässt sich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht konkretisieren. Wer einer anderen Person eine solche Vollmacht erteilt, sollte dieser Person uneingeschränkt vertrauen.
Eine Vorsorgevollmacht kommt in Betracht hinsichtlich der Führung und Fortführung von Geschäften und Firmen, der Verwaltung von Immobilien, oder einfach der Zugriffsgewährung auf Konten des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte wird durch die Vollmacht rechtsgeschäftlicher Vertreter des Vollmachtgebers. Hierdurch kann im Falle eines Notfalls vermieden werden, dass ein mit der Situation und der Lage des Vollmachtgebers unbekannter Dritter durch das Gericht als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird und ggf. weit reichende jedoch falsche Entscheidungen trifft.
Ob Sie aus Gelsenkirchen-Buer, Erle, Horst, Ückendorf, anderen Stadtteilen oder von weiter her kommen, vertrauen Sie der Anwaltskanzlei Stuckmann – wir sind Ihr Rechtsanwalt in Sachen Vorsorgevollmacht in Gelsenkirchen!
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