Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes über das Erbrecht eines Erben. Inhalt des Erbscheins sind die Angabe von Erbrecht, Größe des Erbteils, eine etwa angeordneten Nacherbschaft und einer Testamentsvollstreckung. Nicht angegeben werden etwaige Vermächtnisse, Auflagen- oder Pflichtteilsansprüche. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Dieses ermittelt dann von Amtswegen wer der Erbe ist und ob der Erbschein erteilt werden kann.
Antragsteller kann jeder sein, der Erbe sein kann, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter.
Der Erbschein begründet die widerlegbare Vermutung, dass dem im Erbschein bezeichneten auch tatsächlich das angegeben Erbrecht zusteht und niemand sonst diesen Anspruch beschränkt.
Ob Sie aus Gelsenkirchen-Buer, Erle, Horst, Ückendorf, anderen Stadtteilen oder von weiter her kommen, vertrauen Sie der Anwaltskanzlei Stuckmann – wir sind Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht und damit auch Erbschein in Gelsenkirchen!
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